DIE KLASSENPFLEGSCHAFT
Alle Eltern einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Die Klassenpflegschft wählt aus ihre Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil. Die gewählten Klassenvertreter/innen nehmen an den Sitzungen der Schulpflegschaft teil. Ferner laden sie zur Klassenpflegschaftsitzung ein und legen nach Absprache mit der Klassenleitung die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden.
Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Informationen und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse (z.B. Hausaufgaben, Leistungsüberprüfung, AG`s, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, Anregung zur Einführung von Lehrmittel, Erziehungsschwierigkeiten…)
Die Klassenkonferenz
Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse unterrichten, sowie das in der Klasse eingesetzte weitere pädagogische und sozialpädagogische Personal.
An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil. Dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen und Schüler geht. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse
(z. B. über Formen des fächerübergreifenden oder projektbezogenen Unterrichts). Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über
- Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse
- die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens
- weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und
- besonderem persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich.
Schulpflegschaft
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften, sowie deren Vertretung mit beratender Stimme.
Die oder der Schulpflegschaftvorsitzende lädt zur Sitzung ein und setzt die Tagesordnung fest.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an der Sitzung teilnehmen.
Die Eltern können auch unter sich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit beraten
Die Schulpflegschaft wählt eine/n Vorsitzende/n und bis zu drei Stellvertretungen.
Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung sollen so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden.
Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.
Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsorgan der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Vertreter und Vertreterinnen der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. (Die Elternvertreter/innen wurden zuvor von der Schulpflegschaft, die Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.)
Die Anzahl der Mitglieder dieser Konferenz hängt von der Größe der Schule ab.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit:
- bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder,
- bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
- mehr als 500 Schülerinnen und Schüler 18 Mitglieder.
Den Vorsitz hat immer die Schulleitung, allerdings ohne Stimmrecht.
Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in §65 Schulgesetz geregelt. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen.
Wahlen
Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden für ein Schuljahr gewählt. Jeweils zu Beginn des Schuljahres gibt das Ministerium für Schule und Weiterbildung einen Wahlkalender mit Empfehlungen für die Wahltermine heraus. Dieser Wahlkalender enthält auch Informationen zu den wichtigsten
Formalien. Die Schulen stellen den Wahlkalender allen Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zur Verfügung.
Die Wahlen in den Klassenpflegschaften sollten in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden, die Wahlen in der Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der
Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufenpflegschaft die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter, in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien ist § 63 SchulG verbindlich, für die Wahlen zu diesen Gremien § 64 SchulG. Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften erlassen. Zur Arbeitserleichterung hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung zwei Empfehlungen herausgegeben und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) veröffentlicht. Die Schulkonferenz kann sich dieser Empfehlungen bedienen und sie als eigene Wahlordnung und als eigene Geschäftsordnung der Mitwirkungsgremien
der Schule erlassen. Sie kann aber auch abweichende oder ergänzende Regelungen beschließen, solange sie nicht den §§ 63 und 64 SchulG widersprechen.
Der Eilt-Ausschuss
Sollten wichtige Thema kurzfristig zur Entscheidung kommen müssen, die Zeit für eine „ordentlich“ einberufene Konferenz aber nicht mehr ausreichen, tritt der „Eilt – Ausschuss“ zusammen. Er hat dann volle Entscheidungsvollmacht. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/e Vertreter/in der Elternschaft;
- ein/e Vertreter/in der Lehrerschaft;
- der Schulleiter.